Rechtsprechung
   VG Cottbus, 30.03.2006 - 5 L 73/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,80285
VG Cottbus, 30.03.2006 - 5 L 73/06 (https://dejure.org/2006,80285)
VG Cottbus, Entscheidung vom 30.03.2006 - 5 L 73/06 (https://dejure.org/2006,80285)
VG Cottbus, Entscheidung vom 30. März 2006 - 5 L 73/06 (https://dejure.org/2006,80285)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,80285) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • VG Cottbus, 04.06.2009 - 5 K 198/06

    Reichweite der Beteiligungsrechte einer Gleichstellungsbeauftragten; Teilnahme an

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren sowie zum Verfahren 5 L 73/06 und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakten I bis IV) Bezug genommen.

    Bei einem von der Gleichstellungsbeauftragten auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 S. 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) i.V.m. § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG angestrengten gerichtlichen Verfahren handelt es sich um eine Auseinandersetzung über die Reichweite der der Gleichstellungsbeauftragten (insbesondere) durch das Bundesgleichstellungsgesetz eingeräumten Rechte, die ihr gegenüber der Dienststelle i.S. des § 4 Abs. 5 BGleiG i.V.m. § 6 BPersVG, für die sie bestellt ist, zustehen, so dass die Klage gegen die Leitung der Dienststelle als das für die Dienststelle verantwortliche und handelnde Organ zu richten ist (vgl. Beschl. der Kammer v. 30. März 2006 - 5 L 73/06 -, zitiert nach juris; s. auch Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 9. November 2007 - 5 ME 222/07 -, zitiert nach juris).

    Für die Leitung der Dienststelle als Adressat der diesen Rechten entsprechenden Pflichten gilt gleiches spiegelbildlich (vgl. Beschl. der Kammer v. 30. März 2006 - 5 L 73/06 -, zitiert nach juris).

    Dass der nominelle Hauptsitz der Direktion abweichend in Potsdam ist, ist demgegenüber ohne Belang (vgl. Beschl. der Kammer v. 30. März 2006 - 5 L 73/06 -, zitiert nach juris).

    Denn der Aufgabenbereich einer Gleichstellungsbeauftragten erstreckt und beschränkt sich zugleich auf die Dienststelle, für die sie bestellt wurde (Beschl. der Kammer v. 30. März 2006 - 5 L 73/06 -, zitiert nach juris).

  • VG Arnsberg, 08.08.2007 - 2 L 350/07

    Beendigung des Amtes einer Gleichstellungsbeauftragten ohne deren Zustimmung vor

    Der nach alledem zulässige, richtigerweise gegen die Antragsgegnerin gerichtete, vgl. dazu VG Cottbus, Beschluss vom 30. März 2006 - 5 L 73/06 - v. Roetteken, a.a.O., § 22 BGleiG Rdnr. 12, Antrag zu 1. hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die Antragstellerin den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 der Zivilprozessordnung - ZPO -).
  • OVG Hamburg, 12.09.2007 - 1 Bs 79/07

    Anrufung des Gerichts durch Gleichstellungsbeauftragten nach BGleiG § 22 Abs 3

    Dies gilt umso mehr, als es beim Rechtsstreit einer Gleichstellungsbeauftragten mit ihrer Dienststelle um einen Binnenrechtsstreit innerhalb einer Behörde (siehe § 18 Abs. 1 BGleiG) geht und Grundrechte oder das grundrechtsgleiche Recht des Art. 19 Abs. 4 GG nicht tangiert sind (vgl. auch VG Cottbus, Beschl. v. 30.3.2006, 5 L 73/06, juris, Rn. 20).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht